Konzession Bestattungsanstalt Spittal a.d. Drau

Die K.K. Landesregierung hat mit Erlass vom 25. Oktober 1911 Z.21399 der Marktgemeinde Spittal a.d. Drau im Grunde des §142 der Gewerbeordnung und des §4 der Ministerialverordnung vom 01. August 1907, No.183, R.G.Bl. die Konzession zum Betrieb einer Leichenbestattungsunternehmung mit nachstehenden Berechtigungsumfang gegen genaue Beobachtung der einschlägigen Vorschrift zu erteilen gefunden.

Bei Behandlungen von Infektionsleichen sind die Bestimmungen des Landesregierungs-Erlasses vom 31. Juli 1884, Z.7581 genau einzuhalten. 2 Stücke des genehmigten Gebührentarifes sowie eine Abschrift des zuletzt zitierten Landesregierungerlasses folgen anreihend mit.

Der mit der Genehmigungsklausel versehene Gebührentarif ist in den für den Verkehr mit den Parteien bestimmten Geschäftsräumen an augenfäliger Stelle in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen anzuschlagen und in stets leserlichem Zustand zu erhalten.

Seit 100 Jahren im Besitz der Konzession! Ihre Bestattungsanstalt Spittal a.d. Drau

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